Die Gemeinde Eschbach als die für die Lärmaktionsplanung auf dem Gebiet der Gemeinde zuständige Behörde, stellt nach § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Lärmaktionsplan auf. Die Gemeinde Eschbach ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur im Hinblick auf die Rheintalbahn betroffen. Straßenverkehrslärm ist nicht Bestandteil des Verfahrens.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden. Vor allem die betroffenen Bürger sollen rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll analog zu § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog zu § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit vom 24.08.2018 bis 28.09.2018 bei der Gemeindeverwaltung während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Über eingegangene Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Der Musterbericht steht hier zum Download bereit.
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